Unsere Satzung
Des Kleingartenvereins „Mariensee 1921“ e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Mariensee 1921“ e.V. und ist unter diesem Namen und der lfd. Nr. 340 028 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sonneberg seit dem 21. Juni 1990 eingetragen.
2. Der verein hat seinen Sitz in Sonneberg.
3. Er ist Mitglied des Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V. und über diesen, Mitglied des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
4. Auf Grund der Größe untergliedert er sich in die 4 Sparten:
· am Bahndamm (1)
· am Vereinsheim (2)
· auf dem Sportplatz (3)
· auf dem Mariensee (4)
5. Er ist Nachfolger der Kleingartensparte „Mariensee“ im VKSK Kreisverband Sonneberg.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung seiner Kleingartenanlage. Er bezweckt die Pflege der Kleingärten, die auf den von ihm gepachtete Flächen errichtet sind. Er ist bestrebt, die öffentlichen Grünflächen seiner Kleingartenanlage, in Verbindung mit dem Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V. und den Kommunalbehörden, als Bestandteil der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grün auszubauen und zu erhalten, um so der Volksgesundheit zu dienen. Außerdem soll die Naturverbundenheit weiter geweckt und entwickelt werden.
3. Der verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein verwaltet das gepachtete Land und verpachtet es ausschließlich an Mitglieder des Vereins als Kleingartenparzelle weiter.
6. Er wacht darüber, dass die Kleingärten in gutem Zustand gehalten und nur für die klein gärtnerische und Erholungszwecke, im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, genutzt werden. Er erlässt dazu eine Gartenordnung.
7. Der Verein fördert die fachliche Betreuung seiner Mitglieder. Er steht mit Rat und Tat den Mitgliedern bei der Gestaltung ihrer Kleingärten zur Seite. Die gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen werden zum Nutzen der Allgemeinheit und der Mitglieder weitergegeben. Der Verein fördert die Landschaftspflege und den Umweltschutz.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen sowie Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach Freien Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit.
6. Ordentliche Mitglieder sind solche, die einen Kleingarten vom Verein gepachtet haben.
7. Außerordentliche Mitglieder sind solche ohne gepachteten Kleingarten. Diese haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
8. Mitgliedschaft beginnt auf Beschluss des Vorstandes und mit der Entrichtung des Aufnahmebeitrags.
9. Die Zeit der Mitgliedschaft in der Sparte „Mariensee“ des VKSK wird auf die Zeit der Mitgliedschaft im Verein angerechnet.
10. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
11. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
12. Der Verein ehrt Mitglieder nach 25 / 50 Jahren Mitgliedschaft und solche, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
· durch Tod
· durch Streichung
· durch Austritt
· durch Ausschluss
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Verein berechtigt, das Bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen. Einzelheiten dazu bestimmt der Pachtvertrag. (… ordentliche Kündigung des Pachtvertrages muss bis zum 3. Werktag im August eines Jahres erfolgen …)
3. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. September des Kalenderjahres für das darauffolgende Jahr anzuzeigen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Umlagen im Rückstand ist.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessendes Vereins verletzt bzw. von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Verstöße und Pflichtverletzungen gegen die Satzung oder die Gartenordnung begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartenanlage so nachhaltig stören, unwahre oder beleidigende Äußerungen gegen ein Vereinsmitglied tätigen oder verbreiten, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes zu einem Ausschluss oder zur Verhängung einer anderen Maßnahme muss das betreffende Mitglied Gelegenheit bekommen, sich vor dem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Schlichtungskommission binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen 4 Wochen die Schlichtungskommission einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des dem Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist endgültig.
6. Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand auch niedere Maßnahmen beschließen, wenn diese nach seiner Überzeugung ausreichen, um künftig Schaden vom Verein abzuwenden. In Betracht kommen:
· Missbilligung
· Abmahnung
· Verwarnung oder letzte Abmahnung
· Strafgeld – näheres regelt die hierzu von der Mitgliederversammlung zu beschließende Verordnung
· Hausverbot
7. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann der Ehegatte des Verstorbenen innerhalb von 3 Monaten beim Vorstand Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im eigenen Namen stellen. Er ist von der Entrichtung des Aufnahmebeitrages befreit, nicht jedoch von Zahlungen, die der Verstorbene noch an den verein zu leisten hätte. Die Fortführung der Mitgliedschaft durch den Ehegatten des Verstorbenen darf vom Vorstand in der Regel nicht verweigert werden, es sei denn, es sprechen schwerwiegende Gründe für eine Verweigerung. Mit der Fortführung der Mitgliedschaft durch den Ehegatten des Verstorbenen wird auch das Pachtverhältnis über den Kleingarten von diesem fortgesetzt.
8. Macht ein Ehegatte des Verstorbenen oder Lebensabschnittspartner von seinem Recht gemäß § 4 Punkt 7 kein Gebrauch, kann die Mitgliedschaft von einem Kind des Verstorbenen gemäß § 3 punkt 4 beantragt werden. Nach Aufnahme des Mitglieds, tritt dieses dann in das Pachtverhältnis des verstorbenen Mitglieds in den Verein ein. Eine Anrechnung der Mitgliedschaft des Verstorbenen erfolgt nicht.
§ 5
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Aufnahmebeiträge sind bei der Aufnahme, Entgelte für Elektro- und Wasseranschlüsse sind nach Realisierung und alle übrigen Beiträge, Entgelte und Umlagen auf der Grundlage der erfolgten Rechnungslegung auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen berechnet und bei Mehraufwendungen (Anschriftenänderung, Mahnungen und andere unterlassene Pflichten) Gebühren erhoben.
6. Wird die Mitgliedschaft während eines Jahres begonnen oder beendet, wird in jedem Fall der volle Jahresbeitrag erhoben.
7. Die Zahlung der Sicherheitsleistung kann von der Aufnahme eines Mitglieds in den verein abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird von der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen, diese darf den jährlichen Rechnungsdurchschnitt des Vereins nicht übersteigen.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht die gemäß dieser Satzung zu wählende Organe des Vereins zu wählen, selbst in die Organe des Vereins gewählt zu werden, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder haben die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und Zweck des Vereins einzusetzen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gemäß dieser Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
4. Zur Werterhaltung des Gebäude- und Anlagevermögens des Vereins, sowie für sonstige, dem Verein dienende Aufgaben, werden von den Mitgliedern Pflichtarbeitsstunden abgeleistet. Die Zahl der zu leistenden Stunden, sowie die äquivalenten Geldbeiträge bei Nichtleistung dieser Pflichtstunden legt die Mitgliederversammlung fest. Alle dem Verein dienenden Arbeiten werden als Pflichtarbeitsstunden angerechnet. Für unsere Mitglieder über 70 Jahre entfallen die Pflichtstunden. Schwerbehinderte Mitglieder können auf Antrag von den Pflichtarbeitsstunden und von der Zahlung der äquivalenten Geldbeträge befreit werden.
5. Für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein besteht nach Rechnungslegung Bringe- Pflicht. Festgelegte Zahlungstermine sind verbindlich. Anschriftenänderungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, Revisionskommission, Schlichtungskommission und Obmänner- Frauen.
Die zu wählende Organe des Vereins werden in der Regel auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Beschließende Versammlung und ist vom Vorstand ebenfalls mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge schriftlich einzuladen. Sie ist auch als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als 10 % aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangen oder Beschlüsse gefasst werden müssen bei deren Wichtigkeit nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss deren Grund angegeben sein.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
· Entlastung des Vorstands
· Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
· Wahl und Abwahl des Vorstands
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
· Wahl der Revisionskommission
· Wahl der Schlichtungskommission
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Beschlussfassung über eine Verordnung vom Vorstand zu verhängenden Strafen in Form von Strafgeld und Arbeitsleistung
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Eine Blockwahl und anschließende Konstituierung des neu gewählten Vorstandes soll zulässig sein, wenn in der jeweiligen Mitgliederversammlung alle anwesenden Mitglieder einer Blockwahl zustimmen.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
§ 13
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
· Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
· Die Obmänner der Abteilungen berufen
· Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 14
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand zur Gewährleistung seiner Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl selbst ergänzen. Der Vorstand ist auch berechtigt, eine Neu- bzw. Umverteilung der Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der Funktion des 1. Vorsitzenden – bis zu der nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes durch Beschluss vorzunehmen. Kommissarischen Nachfolger ist beim Amtsgericht anzuzeigen. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 15
Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16
Protokollpflicht
1. Für alle Versammlungen des Vereins und für Vorstandssitzungen besteht Protokollpflicht.
2. Insbesondere sind Beschlüsse eindeutig und Anträge im Wortlaut mit ihrem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
3. Protokolle sind vom Protokollführer und vom Leiter der Veranstaltung zu unterschreiben.
4. Protokollpflicht besteht auch für Prüfung der Revisionskommission und die Schlichtungskommission. Dies Protokolle sind von allen Mitgliedern dieser Kommissionen zu unterschreiben.
5. Protokollpflicht besteht außerdem für alle durchgeführten Wahlen der Mitgliederversammlungen, Wahlprotokolle sind von der Wahlkommission zu unterschreiben.
§ 17
Die Revisionskommission
Die Revisionskommission ist von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre zu wählen. Sie muss aus mindestens zwei Personen die nicht dem Vorstand angehören bestehen. Diese haben das Recht, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Sollte der Verein einen Steuerberater beauftragen, ist dieser für die Buchhaltung des Vereins gegenüber dem Finanzamt verantwortlich. Der Schatzmeister arbeitet dem Steuerberater alle Unterlagen zu.
§18
Die Schlichtungskommission
1. Die Schlichtungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Sie tritt nach Aufforderung des Vorstandes zusammen und behandelt Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, zwischen Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand sowie über Widersprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes.
3. Die Schlichtungskommission verhandelt nicht öffentlich. Sie Wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
4. Grundlage der Entscheidung der Schlichtungskommission sind nach Anhörung der Streitparteien Satzung und Gartenordnung des Vereins, BKleinG und ggf. das Vereinsrecht nach BGB §§ 21 ff.
5. Das Verfahren der Schlichtungskommission wird in einer Verfahrensordnung näher geregelt, die vom Vorstand zu bestätigen ist.
6. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission sind endgültig.
§ 19
Die Obmänner
1. Sie stellen das direkte Verbindungsglied zwischen den Mitgliedern in den Sparten und den Vorstand dar.
2. Sie können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 20
Schätzung von Kleingärten
1. Kleingärten sollten zur Wertermittlung des Eigentums der Mitglieder bei Abgabe des Kleingartens geschätzt werden.
2. Das abgebende Mitglied beauftragt den Vorstand, die Schätzung durch Wertermittler des Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V. vornehmen zu lassen. Die Kosten trägt das abgebende Mitglied.
3. Das abgebende Mitglied verkauft sein Eigentum an einem neuen Nutzer, der aber zuvor Mitglied im Verein sein muss. Der Preis ist frei vereinbar.
4. Der Nachnutzer ist verpflichtet, den vollzogenen Eigentumswechsel dem Vorstand schriftlich anzuzeigen oder durch Kopie des Kaufvertrages nachzuweisen.
5. Schätzungen entfallen, wenn die Übernahme des Eigentums im Sinne § 4 Punkt 5 oder Punkt 6 erfolgt oder das Eigentum dem Verein kostenlos übereignet wird.
§ 21
Eigentum
1. Eigentum des Kleingartenpächters sind der auf der Pachtfläche befindliche Bewuchs, Zäune, soweit sie nicht dem Nachbarn gehören, Elektro- und Wasserleitungen sowie die Gartenlaube und sonstige Bauten und Ablagerungen.
2. Für sein Eigentum ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass bei Abgabe des Kleingartens dieser sich in normalen Kulturzustand befindet.
3. Sollte sich bei beabsichtigter Abgabe des Gartens kein Käufer innerhalb der vom Vorstand schriftlich festgelegten Frist, finden, ist der abgebender Pächter verpflichtet, sein Eigentum auf eigene Kosten von der Pachtfläche zu entfernen und diese dem Vorstand in beräumten, sauberen Zustand zu übergeben. Sollte er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, zur schnellstmöglichen Wiederverpachtung des Kleingartens, die Beräumung zu Lasten des abgebenden Pächters vorzunehmen.
4. Bis zur endgültigen Rückgabe des abzugebenden Kleingartens an den Vorstand trägt der bisherige Pächter alle Kosten, die dem Verein insbesondere dadurch entstehen, dass er den Kleingarten nicht satzungsgemäß weiter verpachten kann.
§ 22
Versicherungsschutz
1. Die Haftpflichtversicherung des Vereins, die auf Basis der Mitgliederzahl erhoben wird, schützt diesen bzw. seine Mitglieder bei Haftansprüche durch Dritte, die wegen Personen- oder Sachschäden gegen den Verein oder das Mitglied entstehen.
2. Alle darüber hinaus gehenden Versicherungen obliegen dem Mitglied selbst.
§ 23
Auflösen des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24
Schlussbestimmungen
1. In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand. Gerichtstand ist das Amtsgericht Sonneberg.
2. Diese Neufassung der Satzung wurde am 30.03.2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung vom 17.02.2019 verliert damit ihre Gültigkeit.
Hier könntest du dich kurz vorstellen und erklären, was du tust. Was macht dich besonders, und wie kannst du deinen Kunden helfen? Das muss gar nicht lang sein. Eigentlich ist es sogar eine gute Idee, den Text möglichst kurz zu halten, weil die meisten Leute nicht viel auf Bildschirmen lesen möchten.