Unsere Gartenordnung
Gartenordnung
des Kleingartenvereins „Mariensee 1921“ e.V.
1. Grundlagen und Geltungsbereich
1.1. Diese Gartenordnung gilt für die Kleingärten in den 4 Sparten des Vereins und deren Zugangswege sowie für Wege, Wiesen- und Parkflächen, einschließlich dem unmittelbaren Umfeld des Vereinsheims.
1.2. Grundlagen der Gartenordnung sind das BkleingG und andere gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen mit Relevanz für unsere Kleingartenanlage.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Vereinsmitglieder, ihren Familienangehörigen und Gästen. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitige Rücksicht nehmen und die Kleingärten kleingärtnerisch nutzen.
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst insbesondere die Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung. Deshalb gilt als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung eines Kleingartens die Drittelteilung.
Die Drittelteilung bedeutet:
· ein Drittel für Obst- und Gemüseanbau ( mindestens )
· ein Drittel für Ziergehölze und Blumen
· ein Drittel für Laube, Freisitz, Rasen und Spielfläche
Eine einseitige Nutzung mit Kulturen wie Rasen, Obstbäumen, Ziergehölzen, Feldkulturen usw. ist nicht erlaubt. Die Kleingartenanlage des Vereins ist ein wichtiges Element der Stadt- und Siedlungsstruktur. Sie ist Teil des vernetzten innerstädtischen Grüns und hat damit eine wichtige ökologische Funktion. Sie stellt außerdem eine Stätte der Begegnung, der aktiven Erholung und Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und Gäste dar.
2.2. Innerhalb der Kleingartenanlage gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Natur- und Umweltschutz, für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, sowie die daraus resultierenden Auflagen, insoweit das BkleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
2.3. Die Kleingärten der Anlage sind ausschließlich vom Pächter und von seinem Haushalt gehörenden Personen zu bewirtschaften. Eine zeitweise Nutzung durch Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand zulässig.
2.4. Die gewerbsmäßige Nutzung des Kleingartens ist nicht erlaubt.
2.5. Die Kleingärten sind von den Pächtern stets in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
3. Bebauung
3.1. In den Kleingärten der Anlage dürfen Gartenlauben und andere Bauwerke nur gemäß § 3 BkleingG und nach der Baurichtlinie des Kreisverbandes, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand, errichtet werden.
Die Größe einer Gartenlaube darf, einschließlich überdachten Freisitzes, eine Grundfläche von 24 m², einer Firsthöhe von 3,50 m und einen Dachüberstand von 0,60 m nicht überschreiten.
Schornsteine zum Beheizen der Gartenlauben sind nicht erlaubt. Die Dachentwässerung darf nicht auf das Nachbargrundstück erfolgen.
Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück innerhalb der Anlage beträgt 1,0 m. Bei außen-liegenden Gärten ist der von der Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebene Abstand zum Außenzaun einzuhalten.
3.2. Vor der Errichtung, Erweiterung oder Umbau von Gartenlauben oder anderen Baukörpern ist eine Baugenehmigung erforderlich, die beim Vorstand beantragt und von ihm genehmigt werden muss. Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind nicht erlaubt. Die Bauarbeiten sind 6 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung zu beenden.
Danach verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit. Die errichteten Baukörper sind stets in einem gepflegten Zustand zu halten.
3.3. Toiletten sind so anzulegen, dass kein Sickerwasser in das Erdreich eindringt. Die Fäkalien sind nach dem Stand der Technik und unter Beachtung des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Aufstellen Campingtoiletten ist erlaubt. Sie dürfen jedoch nur ökologisch entsorgt werden.
3.4. Kleingewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu 10 m², einer Firsthöhe von max. 2,50 m und ohne feste Fundamente dürfen ohne Genehmigung errichtet werden. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück und zu einem Außenzaun beträgt 1,0 m.
3.5. Sitzplätze und Wegflächen dürfen nicht aus Beton oder Ähnlich massiv angelegt werden.
3.6. Gartenteiche oder Feuchtbiotope dürfen ohne Genehmigung, jedoch nur bis zu einer Größe der Wasseroberfläche von 4,0 m² angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehmtonabdichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Feste Betonteiche sind nicht erlaubt.
Ortsfeste Badebecken dürfen nicht errichtet werden. Transportable Badebecken bis zu einer Größe von 8 m² und einer Höhe von höchstens 0,9 m, können ebenerdig über die Sommermonate aufgestellt werden, diese dürfen nicht eingegraben sein.
3.7. Gartenpartyzelte sind anzeigepflichtig und benötigen die schriftliche Zustimmung des Vorstandes. Sie dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein, nicht auf einer Betonplatte errichtet werden und eine Größe von 9 m² nicht überschreiten. Sie sind nur über die Sommermonate, unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen, erlaubt. Nach der Sommersaison sind die Partyzelte abzubauen.
3.8. Kinderspielgeräte, Baumhäuser die fest mit dem Boden verbunden sind ( Beton, Baum, Einschlaghülsen ) sind verboten. Vor dem Aufstellen ist in jedem Fall der Vorstand zu informieren, dies gilt auch für Trampoline mit höchstens 2,0 m Durchmesser.
3.9. Das wohnen in Gartenlauben, das Vermieten oder Überlassen derselben zu Wohnzwecken ist nicht erlaubt. Der gelegentliche nächtliche Aufenthalt in der Gartenlaube gilt nicht als Wohnen im Sinne des BkleingG.
3.10. Vor dem Wirksamwerden des Beitrittes der ehemaligen DDR zur BRD rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die eine Größe von 24 m² Grundfläche überschreiten, oder andere genehmigte Bauwerke können unverändert genutzt werden und unterliegen den Bestandschutz. Instandhaltungsmaßnahmen an diesen Bauwerken sind erlaubt. Werden bauliche Veränderungen an diesen Bauwerken durchgeführt, erlischt der Bestandsschutz und das gesamte Bauwerk muss zurückgebaut werden. Dies gilt auch für Zweitbauten.
Im Zweifelsfalle sich beim Vorstand informieren.
4. Versorgung mit Wasser und Elektroenergie
4.1. Die Versorgung der Kleingärten mit Wasser erfolgt bis zur Gartengrenze über das vereinseigene Leitungsnetz. Ab Übergabe-Punkt ( Schacht ) ist der Pächter wartungsmäßig selbst verantwortlich.
Das weitere Leitungsnetz innerhalb des Gartens ist Eigentum des Pächters.
Die Entnahme von Wasser ohne Wasserzähler ist verboten und stellt einen groben Verstoß gegen den Pachtvertrag dar.
4.2. Die Versorgung der Kleingärten mit Elektroenergie erfolgt bis zur jeweiligen, dem Kleingarten zugeordneten Unterverteilung, über das vereinseigene Leitungsnetz. Ab Übergabe-Punkt an der Unterverteilung ist das Leitungsnetz Eigentum des Pächters.
Der Anschluss eines Kleingartens an das Versorgungsnetz des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Anschluss wird durch den Beauftragten ( Elektriker ) installiert.
Dem Pächter ist es untersagt, an den Unterverteilungen irgendwelche Handlungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das gilt auch für das eventuelle Auswechseln von Sicherungen. Bei Störungen ist in jedem Fall der Beauftragte ( Elektriker ) des Vereins zu verständigen. Für den sicherheitstechnischen Zustand der elektrischen Anlage, die sich im Eigentum des Pächters befindet, ist dieser selbst verantwortlich. Er haftet auch bei auftretenden Schäden.
4.3. Wasser- und Elektrozähler müssen deutlich ablesbar sein und regelmäßig gewartet, geeicht und verplombt werden.
Der Verein bestellt zentral für alle Pächter Wasser- und Energiezähler und lässt diese von festgelegten Verantwortlichen ein und ausbauen und achtet auch auf die erforderlichen Eichfristen. Die Kosten für das Tauschen von Wasser- und Energiezählern trägt der Verein. Nach dem Einbau der Wasserzähler hat der Pächter dafür Sorge zu tragen, dass im Falle eines Frostes diese nicht auffrieren und zerstört werden. Im Schadensfalle trägt der Pächter die Wiederbeschaffung- und Reparaturkosten allein.
5. Obstgehölze
5.1. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, des Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölz- Auswahl.
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Halbstämme sollten nur als Schattenspender neu angepflanzt werden.
5.2. Jeder Kleingarten sollte als Mindestbestand je 100 m² Gartenfläche 1 Obstbaum aufweisen.
5.3. Die in Anlage 1 angegebenen Pflanzenabstände werden empfohlen, die angegebenen Grenzabstände sind bei Neupflanzungen verbindlich.
Sind im Bestand die Grenzabstände nicht eingehalten, hat der Pächter Sorge dafür zu tragen, dass seinen Gartennachbar keine Nachteile entstehen. Auf Verlangen des Nachbarn sind Äste und Zweige, die auf das Nachbargrundstück reichen, zu entfernen.
5.4. Zur Gesunderhaltung der Obst- Gehölze ( Bäume und Sträucher ) sind diese regelmäßig zu schneiden und zu verjüngen. Kranke und überalterte Gehölze sind unter Beachtung des Umweltschutzes aus den Kleingarten zu entfernen und durch neue zu ersetzen.
Wichtig!! Zur Vermeidung und Ausbreitung von Schädlingen ist das Obst grundsätzlich abzuernten.
6. Ziergehölze
6.1. An Ziergehölzen (siehe Anlage 2) sind nur halbhohe Arten und Sorten bis max. 2,5 m Höhe zulässig.
6.2. Waldbäume (siehe Anlage 3) und Wirtsträger für Schädlinge siehe Anlage 4) dürfen nicht angepflanzt bzw. müssen aus den Kleingärten entfernt werden.
6.3. Die Grenzabstände betragen bei Ziergehözen 1,5 m.
Auf einer Gartenfläche von 100 m² Größe dürfen max. 2 Ziergehölze angepflanzt sein.
6.4. Zur Herstellung der Übereinstimmung mit Punkt 6.1. der Gartenordnung, müssen bei Pächterwechsel alle Anpflanzungen, die dem BkleingG und der Gartenordnung widersprechen, entfernt werden.
Die Kosten trägt der abgebende Pächter. Derartige Anpflanzungen dürfen bei der Schätzung eines Gartens nicht berücksichtigt werden. Wer die Beseitigung vornimmt, abgebender oder übernehmender Pächter, ist im Übergabe- Übernahmeprotokoll festzuschreiben.
7. Einfriedung
7.1. Kleingärten sind nach Außen und nach Innen, zu den Zugangswegen hin, grundsätzlich einzufrieden. Dafür sind sowohl Zäune als auch Hecken erlaubt. Beide sind auf den Pachtflächen zu errichten, ständig zu pflegen und Instand zu halten. Der Heckenschnitt zur Minimierung der Höhe auf 1,25 m, sollte im Februar erfolgen. In der Zeit vom 1.4. bis 20.6. sollten die Hecken zum Schutz der Singvögel nicht geschnitten werden.
Die Außenumzäunung ist so dicht zu halten, das Wild und insbesondere Hasen keinen Zugang zu den Kleingärten erhalten.
Die Höhe dieser Umzäunung beträgt einheitlich nach außen 2,0 m und nach innen zu den Zugangswegen 1,25 m gemessen von der Wegoberfläche.
Heckenbögen über Gartentüren sind erlaubt.
Hecken an den Zugangswegen müssen so geschnitten werden, dass ein Mindestzugangsbreite des Weges von 1 m gegeben ist.
7.2. Zwischen den Gärten dürfen Zäune errichtet werden. Ihre Instandhaltung muss grundsätzlich vom eigenen Kleingarten aus möglich oder mit Gartennachbarn abgesprochen sein. Die Höhe solcher Zäune darf 0,80 m nicht überschreiten und sie dürfen nicht mit Planen oder anderen Sichtschutzmaterial bespannt sein.
Ausgenommen sind Außenzäune, hier entscheidet der Vorstand!
Hecken oder Sichtschutzzäune zwischen den Kleingärten sind nicht erlaubt. Sollten solche vorhanden sein, sind diese bei Pächterwechsel vom abgebenden Pächter zu entfernen.
Ein Sichtschutz ist innerhalb des Kleingartens erlaubt. Die Größe darf 2,0 x 2,0 m und 1,80 m Höhe nicht überschreiten und sollte überwiegend mit Pflanzen gestaltet sein.
Im Zweifelsfalle den Vorstand oder Fachberater fragen.
7.3. Gartentore müssen so angebracht sein, dass sie beim Öffnen nicht in den Weg hineinragen, andernfalls sind sie stets zu schließen.
7.4. Zur eindeutigen Kennzeichnung der Kleingärten sind die Gartennummern von außen gut sichtbar an den Eingangstoren anzubringen. Verantwortlich ist der Jeweilige Pächter.
8. Umwelt und Pflanzenschutz
8.1. Der Schutz der Natur und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Nutzung und Betätigung. Bei der Gestaltung und Nutzung ist Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. Solche Maßnahmen können sein:
· Das Anbringen von Nisthilfen für Vögel und Insekten
· Das Anlegen von Stein- und Holzaufschichtungen
· Bewirtschaftung mit Mischkulturen
· Schaffung von Tränkplätzen für Vögel
· Bienenwiesen
8.2. Gartenabfälle sind ordnungsgemäß zu kompostieren.
Die Kompostanlage muss so errichtet werden, dass ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten wird.
8.3. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur zugelassene, Nützlings- und Bienenschonende Mittel zu verwenden.
Die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten sind zu beachten.
8.4. Bei Verwendung von Unkrautvernichter sind nur zugelassene Mittel in der angegebenen Dosierung zu verwenden.
8.5. Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall rechtzeitig und sachgemäß zu bekämpfen.
Bei außergewöhnlichen Feststellungen ist der Vorstand, Fachberater zu informieren.
8.6. Unrat und Grobmüllablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
Diese sind vom Pächter zu entsorgen. Eine Entsorgung an den Haupteingängen der Kleingartenanlage sowie auf den öffentlichen Zugangswegen ist nicht erlaubt.
Das gleiche gilt für Grünabfälle, Steine, Erdaushub oder sonstige Gartenabfälle.
Auf den Wegen und Parkplätzen ist striktes Rauchverbot.
9. Wege und Gemeinschaftsanlagen
9.1. Die Wege sind sauber und unkrautfrei zu halten und bis zur Mitte des Weges durch die anliegenden Pächter regelmäßig zu pflegen.
9.2. Auf Wegen und Plätzen außerhalb der Kleingärten ist die Ablagerung von Baumaterial, Dung oder Erdstoffen untersagt. Eine Zwischenlagerung für kurze Zeit ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich. Nach der Beräumung sind diese Stellen ordentlich zu säubern.
9.3. Alle übrigen Gemeinschaftsanlagen, wie Wiesen, Parkflächen und dem Verein gehörende Hecken und öffentliche Wege, werden vom Verein gepflegt und instandgehalten.
Dies gilt auch für Haupttore, das Vereinsheim, die Schaukästen und alle übrigen, sich im Eigentum des Vereins befindlichen Sachen und Anlagen.
10. Ordnung, Ruhe und Sicherheit
10.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gästen zu achten.
10.2. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Gebäude, Anlagen, Grünflächen, Wege und Plätze sowie Haupttore sind pfleglich zu behandeln.
Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm, seinen Angehörigen und Gästen, sowie Dritten verursachten Schäden an den an den Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen dem Vorstand zu melden und bei Verschulden für Schadenersatz sorgen.
10.3. Die Haupttore zum nichtöffentlichen Bereich der Kleingartenanlage sind zu den nachstehenden Zeiten verschlossen zu halten:
In den Monaten Oktober bis April - Ganztags
In den Monaten Mai bis September - von 21.00 – 8.00 Uhr
10.4. Innerhalb der Kleingartenanlage und auf den Parkplätzen sind verboten:
· das Radfahren und Ausüben von sportlichen Spielen
· Ballspiele
· das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art
· das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen
Bei Unfällen oder für entstandene Schäden haftet der Verursacher.
Ausnahmen gelten für Notfälle oder für vom Vorstand genehmigte Anlässe.
10.5. Die Anwendung von Schusswaffen oder Luftdruckwaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist strengstens verboten.
10.6. Jegliche Verbrennungen innerhalb der Kleingartenanlage sind verboten.
Feuerschalen bis 0,50 m Durchmesser sind erlaubt.
Grillen mit Holzkohle oder trockenem Holz ist erlaubt.
10.7. Kraftfahrzeuge der Kleingärtner und Gäste dürfen auf vereinseigene Parkplätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.
Parkordnung ist zu beachten.
10.8. Für Unfälle im Zusammenhang mit den angelegten Kleinteichen und Feuchtbiotopen in den Kleingärten haften die Pächter.
10.9. Jegliche den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
Deshalb dürfen vom 15. April bis 15. Oktober jeden Jahres, zu nachstehenden Zeiten, keine Ruhestörende Arbeiten, wie z.B. Hämmern, Bohren und Sägen oder das Arbeiten mit lärmverursachenden Geräten durchgeführt werden.
- Sonn- und Feiertagen
- Wochentags von 12.00 bis 14.00 Uhr
- Wochentags von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr des nächsten Tages
- Sonnabends von 12.00 bis 14.00 Uhr
- Sonnabends von 18.00 bis zum nächsten Werktag 7.00 Uhr
10.10. Rundfunk- Fernsehgräte sind so zu betreiben, dass empfangene Sendungen nicht über die Kleingartengrenzen des eigenen Kleingartens hinaus zu hören sind.
10.11. Bei Geselligkeiten im Kleingarten ist Rücksicht auf die übrigen Pächter, insbesondere in der näheren Umgebung, zu nehmen. Es gelten uneingeschränkt die Festlegungen der Lärmbekämpfungssatzung der Stadt Sonneberg.
11. Tierhaltung
11.1. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR dies bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
11.2. Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Für mitgebrachte Hunde gilt innerhalb und außerhalb der Anlage Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet der Halter.
Beim Verlassen des Kleingartens dürfen Hunde nicht allein zurückgelassen werden. Sollte der Hund auf den Wegen seine Notdurft durch Hundekot verrichten, ist dies mittels entsprechender Beutel aufzulesen.
Zuwiderhandlung bedeutet grober Verstoß gegen die Gartenordnung und wird mit einem Strafgeld in Höhe von einer Arbeitsstunde geahndet.
11.3. Aus den Bestimmungen der Gartenordnung der ehemaligen DDR geht hervor, dass das Halten von Kaninchen in unserer Kleingartenanlage im kleinen Umfang (auf Dauer max. 10 Stück) in den Kleingärten erlaubt ist, solange dadurch die anderen Pächter nicht belästigt werden.
12. Schlussbestimmung
12.1. Diese Gartenordnung wurde anlässlich, der Mitgliederversammlung am 22.03.2026 als geänderte Fassung beschlossen und gilt rückwirkend ab den 01.01.2026.
12.2. In allen Fällen, die in dieser Gartenordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
Den Anordnungen des Vorstandes zur Einhaltung der Gartenordnung ist unbedingt Folge zu leisten.
12.3. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Friststellung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhalten zur Kündigung des Pachtvertrages führen, dessen Bestandteil diese Gartenordnung ist.
12.4. Den Vorstandsmitgliedern sowie den Durchführenden des Wasserzähler Ein- und Ausbau ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugang zu den Kleingärten zu gestatten. Weiterhin ist den Anordnungen des Vorstandes zur Durchsetzung der Gartenordnung Folge zu leisten.
Sonneberg, März 2026